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Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken beschlossen

Am 29.10.2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) beschlossen.

 

Hier wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Für GKV-Versicherte gilt künftig der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Rx), egal ob sie diese in der Vor-Ort-Apotheke oder über eine EU-Versandapotheke erwerben. D. h., Versandapotheken dürfen GKV-Versicherten keine Rabatte mehr auf Rx gewähren. Damit will Spahn für fairen Wettbewerb zwischen Versand- und Vor-Ort-Apotheken sorgen.
  • Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband sollen neue "pharmazeutische Dienstleistungen" (wie z. B. intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie) vereinbaren, um die Versorgung der Patienten zu verbessern. Für diesen Zweck werden durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung 150 Mio. € netto zur Verfügung gestellt. Konkret ist im Gesetz inhaltlich nicht mehr bestimmt, als dass diese Dienstleistungen der Arzneimitteltherapiesicherheit, der Compliance oder der Prävention dienen sollen. Daher müssen DAV und GKV-Spitzenverband einen Katalog bzgl. der genauen Dienstleistungen aufsetzen.
  • Einführung eines Botendiensthonorars: Apotheken dürfen dauerhaft bei der Abgabe von Rx an GKV-Versicherte via Botendienst einen zusätzlichen Betrag von 2,50 € zzgl. MwSt. je Lieferort und Tag zu abrechnen.
    • Zum Hintergrund: Zunächst war das Botendiensthonorar aufgrund der Corona-Krise mit 5,- € je Rx-Auslieferung bis Ende 09/2020 befristet möglich.
    • Ziel: Vor allem in Regionen mit geringer Apothekendichte soll die Versorgung (der zunehmend älter werdenden Kundschaft) mit Rx sichergestellt werden.
  • Arzneimittel-Abgabeautomaten werden unter strenger Reglementierung (nur in Apothekenräumen und nur zum Auswurf vorbestellter Präparate nach bereits erfolgter Beratung) erstmals zugelassen.
  • Auch EU-Versandapotheken, die nach Deutschland liefern, müssen produktspezifische Temperaturanforderungen einhalten und dies durch mitgeführte Temperaturkontrollen belegen können.
    • Zum Hintergrund: Diese Anforderung galt bisher nur für inländische Versandapotheken.


Weiterer Fortgang:
  • Der Bundesrat muss noch zustimmen.
  • Das Gesetz soll noch dieses Jahr in Kraft treten.


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