Aktuelle Änderungen 2023
Alle Jahre wieder stehen einige wichtige Änderungen an, die sowohl Steuern, den Krankenkassenbeitrag als auch die Arbeitswelt betreffen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt im Jahr 2023 auf 4.987,50 € monatlich (59.850 € jährlich).
- Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.
- Bis zu diesem Betrag müssen Versicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
- Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.
- Die Pflichtversicherungsgrenze steigt 2023 auf 66.600 €.
- Im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes werden die Krankenkassenbeiträge 2023 im Schnitt auf 16,2 % des Bruttolohns angehoben.
- Bisher lag der Beitragssatz noch bei 14,6 %.
- Aktuelle Informationen bzgl. der Höhe der jeweiligen GKV-Zusatzbeiträge (individuell je Kasse) finden Sie auf www.gkv-spitzenverband.de.
- Bisher lag der Beitragssatz noch bei 14,6 %.
- Rentenversicherung: Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge lassen sich ab 2023 komplett von der Steuer absetzen.
- Ab sofort werden Renten erst in der Auszahlungsphase im Alter besteuert, was zu einer Gesamt-Entlastung der Beschäftigten i. H. v. 3,2 Mrd. € führen soll.
- Die Reform gilt für jeden, der in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und in Basisrentenverträge (Rürup) einzahlt.
- Ab sofort werden Renten erst in der Auszahlungsphase im Alter besteuert, was zu einer Gesamt-Entlastung der Beschäftigten i. H. v. 3,2 Mrd. € führen soll.
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) anstatt des "gelben Scheins": Ab Januar 2023 gilt die Pflicht zur eAU.
- Die Arbeitsunfähigkeit wird ab sofort nicht mehr in Papierform bescheinigt, sondern in elektronischer Form von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt.
- Ab 2023 müssen Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung daher selbst bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen.
- Die Abfrage erfolgt elektronisch; die Daten sind generell immer erst ab dem Folgetag nach der Krankschreibung verfügbar.
- Die Arbeitsunfähigkeit wird ab sofort nicht mehr in Papierform bescheinigt, sondern in elektronischer Form von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt.
- Die Home Office-Pauschale wird 2023 fortgeführt und sogar erhöht: Ab 01/2023 steigt der Gesamtbetrag fürs Arbeiten im Home Office, der steuerlich geltend gemacht werden kann, auf maximal 1.260 € (bisher 600 €).
- Somit können pro Jahr 210 Home Office-Tage von der Steuer abgesetzt werden (täglich 6,- €).
- Bisher sind es 120 Tage im Jahr.
- Wichtig: Die Pauschale kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
- Somit können pro Jahr 210 Home Office-Tage von der Steuer abgesetzt werden (täglich 6,- €).
- Der Grundfreibetrag wird 2023 angehoben - auf 10.623 €.
- Diese Änderung ist Teil des Inflationsausgleichsgesetzes, welches die Steuerlast an die Inflation anpassen und die Bürger entlasten soll.
- Änderung Spitzensteuersatz: Dieser wird 2023 um mehr als 3.000 € auf 61.972 €/Jahr angehoben.
- Der "Reichensteuersatz", der ab einem Einkommen von 277.836 € beginnt, bleibt gleich.
- Ab 01.01.2023 erhöht sich auch das Kindergeld: Die staatliche Unterstützung wird zum 01.01.2023 einheitlich auf 250 € monatlich erhöht.
- Das wären für die ersten beiden Kinder 31 € mehr als bisher.
- Ursprünglich war geplant, das Kindergeld lediglich um 18 € monatlich für das erste und zweite Kind und um 12 € monatlich für das dritte und weitere Kinder zu erhöhen.
- Das wären für die ersten beiden Kinder 31 € mehr als bisher.
- Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht - von aktuell 5.620 € auf 5.760 € ab 2023.
- Für Pflegekräfte kommt es zu einer weiteren Erhöhung des Mindestlohns: Die erste Erhöhung des Mindestgehalts ist auf Mai 2023 angesetzt, die zweite auf Dezember 2023.
- Midijob: Wer in einem sog. Midijob tätigt ist, darf ab 01.01.2023 bis zu 2.000 € verdienen.
- Die bisherige Verdienstgrenze liegt bei 1.600 € monatlich.
- Wichtig: Im Unterschied zum Minijob sind die Arbeitnehmer bei einem Midijob sozialversicherungspflichtig.
- Die bisherige Verdienstgrenze liegt bei 1.600 € monatlich.