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Pflicht ab 01/2023: Arbeitgeber müssen AU-Daten digital abrufen

Die eAU-Abfrage ist ab Januar 2023 für alle Arbeitgeber Pflicht.

  • Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden", die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten müssen die Arbeitgeber elektronisch bei den Krankenkassen abrufen - die Regelungen für Arbeitgeber betreffen auch Vertragsärzte und Vertrags­psychotherapeuten, die Personal beschäftigen: Auch sie müssen ab Januar die AU-Daten bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen, sofern sie als Arzt nicht selbst die AU-Bescheinigung für ihre Mitarbeitenden ausgestellt haben.
  • Zum Ablauf:
    • Das Verfahren zur elektronischen AU-Bescheinigung sieht vor, dass Ärzte die Daten der Krankschreibung digital an die Krankenkassen senden.
    • Diese wiederum übermitteln die Daten an die Arbeitgeber.
    • Ein Papierausdruck ist somit weder für die Kassen noch für den Arbeitgeber erforderlich.
    • Arbeitnehmer sind ab Januar weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber, zum Beispiel per Telefon oder E-Mail, unverzüglich darüber zu informieren, dass sie krankheitsbedingt ausfallen.
    • Liegt eine AU-Bescheinigung vor, kann der Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse des Beschäftigten elektronisch abrufen. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen.
    • Für den Abruf der Daten benötigen Firmen, Behörden oder Arztpraxen eine zugelassene und datenschutzkonforme Software.
    • Praxen oder Firmen, die einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben, sollten prüfen, ob der digitale Abruf der AU-Daten dort erfolgen kann.
  • Wichtig: Die Umstellung auf das elektronische Verfahren betrifft nur die AU-Bescheinigung, die in der Vergangenheit auf dem „gelben Schein" (Muster 1) ausgestellt wurde. Bei privat Krankenversicherten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder der Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) bleibt es beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten. Das neue Verfahren gilt auch nicht für Zeiten von Reha- und Vorsorgemaßnahmen, Minijobs in Privathaushalten und durch Privatärzte festgestellte AU-Zeiten.
  • Mit der Umstellung auf das neue digitale Verfahren müssen Arztpraxen nur noch in Ausnahmefällen ihren Patienten eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber aushändigen, bspw. für Arbeitslose.