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129 Krankenhäuser auf dem Land erhalten 79 Mio. Euro Förderung

  • Im Jahr 2026 erhalten 129 Krankenhäuser in ländlichen Regionen zusätzliche Finanzmittel von insgesamt 79 Mio. €, um die stationäre Versorgung sicherzustellen.

  • Das sind 18,8 Mio. € mehr als im laufenden Jahr.

  • Die Mittel stammen aus den Töpfen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV).

  • Die Liste der förderfähigen, bedarfsnotwendigen Krankenhäuser wurde fristgerecht zwischen GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) abgestimmt.

 

Förderhöhe und Verteilung:

  • Basisförderung für Krankenhäuser mit 1-2 notwendigen Fachabteilungen: 500.000 €

  • Jede weitere Fachabteilung: zusätzlicher Zuschlag von 250.000 €

  • Gesetzlich vorgesehen: 500.000-1.000.000 € pro Krankenhaus

  • Verteilung 2026:

    • 91 Häuser: 500.000 €

    • 18 Häuser: 750.000 €

    • 20 Häuser: 1.000.000 €

 

Neue Standorte und Qualitätsaspekte:

  • Vier neue Kinder- und Jugendmedizin-Standorte sowie ein weiterer Grundversorger wurden aufgenommen.

  • Stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes Stefanie Stoff-Ahnis betont:

    • Die Förderung unterstützt die wohnortnahe Versorgung auf dem Land.

    • Qualitätskriterien bleiben wichtig, jedoch müssen geförderte Standorte künftig nicht mehr nachweisen, dass sie an der Notfallversorgung teilnehmen.

    • Dies bedeutet mehr Geld aus Beitragsgeldern ohne verpflichtenden Qualitätsnachweis - eine kritische Anmerkung im Sinne der Versicherten und Arbeitgeber.

 

Voraussetzungen für den Zuschlag:

  • Krankenhäuser müssen Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gemäß § 136c Abs. 3 S. 2 SGB V erfüllen.

  • Berücksichtigt werden folgende Krankenhausarten:

    • Standorte mit je einer Abteilung für Innere Medizin und Chirurgie + Basisnotfallversorgung

    • Krankenhäuser mit geburtshilflicher Fachabteilung

    • Einrichtungen mit Kinder- und Jugendmedizin

  • Die Zuschläge werden auch ausgezahlt, wenn das Krankenhaus kein Defizit aufweist.

  • Nach KHVVG entfällt die Pflicht, die Notfallversorgung nachzuweisen, für die betreffenden Fachabteilungen.