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Hausärztliche Leistungen ab Q4/2025: Diese GOPs sind künftig voll extrabudgetär

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat konkretisiert, welche hausärztlichen Leistungen künftig vollständig extrabudgetär vergütet werden - ein zentraler Bestandteil des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG). Die Uneinigkeit zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Krankenkassen machte ein Schiedsverfahren nötig, dessen Ergebnisse inzwischen veröffentlicht wurden.

 

Was wird entbudgetiert?

  • Ab dem 4. Quartal 2025 werden alle Leistungen des EBM-Kapitels 3 (hausärztlicher Bereich) vollständig vergütet.

  • Auch Hausbesuche gemäß den GOP-Nummern 01410-01413 sowie 01415 (inkl. GOP mit Suffix) zählen dazu, ausgenommen sind dabei Besuche durch Kinder- und Jugendmediziner.

  • Voraussetzung: Diese Leistungen müssen im jeweiligen KV-Bezirk im Jahr 2023 zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) gehört haben.

 

Bereits extrabudgetäre Leistungen bleiben außen vor

Folgende GOPs, die schon extrabudgetär abgerechnet wurden, sind nicht Teil der neuen Entbudgetierung:

  • 03008, 03011-03015 (Terminvermittlungszuschläge)

  • 03222 (Medikationsplan)

  • 03325, 03326 (Telemonitoring)

  • 03355 (Echtzeit-Glukosemessung)

Diese Positionen werden nicht auf den hausärztlichen MGV-Anteil angerechnet, der als Grundlage zur Budgetierung 2023 diente.

 

Vergütung: Keine Begrenzung mehr

  • Die entbudgetierten Leistungen werden ohne Obergrenze zum jeweils geltenden regionalen Euro-Gebührenordnungspreis abgerechnet.

  • Sollte der errechnete MGV-Anteil für Hausärzte nicht ausreichen, müssen die Kassen die Differenz nachzahlen.

  • Überzahlungen aus früheren Quartalen werden gegengerechnet.

 

Nicht einbezogen in die Entbudgetierung:

  • Leistungen aus der Psychosomatik: GOP 35100 und 35110

  • Ultraschalluntersuchungen, obwohl diese vom Hausärzteverband ebenfalls als typische hausärztliche Leistungen gefordert wurden

Wie diese Positionen künftig budgetiert werden, ist noch nicht entschieden.

 

Vorhaltepauschale: Einigung weiter offen

  • Die neue hausärztliche Vorhaltepauschale, ebenfalls Teil des GVSG, soll die GOP 03040 ersetzen.

  • Noch herrscht keine Einigung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband über deren endgültige Ausgestaltung.

  • Es besteht Konsens über eine sogenannte Konvergenzphase, die einen stufenweisen Übergang für Hausarztpraxen ermöglichen soll.

  • Geplant ist eine Staffelung der neuen Pauschale nach Strukturmerkmalen wie:

    • Besuchstätigkeit (z. B. Haus- oder Pflegeheimbesuche)

    • Öffnungszeiten, die sich am Versorgungsbedarf orientieren

    • Mindestanzahl an betreuten Patienten

    • Nutzung digitaler TI-Anwendungen (Telematikinfrastruktur)