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Hat die Insolvenz des Abrechnungszentrums AvP steuerliche Folgen für betroffene Apotheker?

  • Neben der Überbrückung der fehlenden Auszahlungen und der Suche nach einem neuen Abrechnungsdienstleister könnte die Umsatzsteuer zu einem weiteren Problem werden. Nach Ansicht von einigen Experten wird die Umsatzsteuer auch auf die noch nicht ausgezahlten Abrechnungen fällig.
  • Durch die Zahlung der Leistungsträger an die AvP mit schuldbefreiender Wirkung bei einer wirksamen Abtretung könne der Leistungsaustausch vollzogen sein. Aus diesem Grund sei die Umsatzsteuer aus den Lieferungen an die Finanzverwaltung abzuführen.
  • Dies sei aber derzeit noch nicht möglich, da seitens der AvP noch keinerlei Abrechnung erstellt worden sei. Apotheken können ihre Abrechnung nicht diversifizieren, weil das System der Krankenkassen dies nicht zulässt.
  • Empfohlen wird, einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zu beantragen.
  • Die Rezepte erneut abzurechnen, ist nach Ansicht von Experten wenig erfolgversprechend. § 25 Rahmenvertrag des GKV-Spitzenverbandes sieht eine schuldbefreiende Wirkung der Zahlung an das von der Apotheke benannte Rechenzentrum ausdrücklich vor.
  • Weiterhin ist die Frage noch offen, ob es sich bei dem Fremdgeldkonto um ein insolvenzrechtlich beachtliches Treuhandkonto handelt, oder ob lediglich eine interne Zweckbestimmung bestand.